1. Organisationsidentität
„Selbstbestimmtes Österreich“ (des weiteren Sebö) ist eine aktiv-demokratische, politische Organisation.
2. Organisationsziele
2.1. Ziel von Sebö ist die Schaffung einer grundlegend gerechteren und sozialeren Gesellschaft.
2.2. Der politische Kontext,
- „die Wurzeln“: das Fundament und dessen (auch historische) Einbettung, die historische Entwicklung der (auch der vormaligen) Bewegung,
- den Nutzen und das Motiv der Gründung von Sebö als politische Organisation,
- den Aktionsrichtungen von Sebö und die daraus in Zukunft zu bestimmenden und zu adaptierenden Themenfelder,
- die Differenzierung von Sebö zu anderen Organisationen und nicht in Organisationsform zu beschreibenden (macht)politischen Einflussfaktoren
und daher auch das in diesem Kontext entwickelte politische Konzept ist in der Gründungserklärung niedergelegt.
3. Organisationsentwicklung, Organisationsstruktur und Organe
3.1. Sebö ist eine Mitgliederorganisation, die Mehrheitsbeschlüsse fasst und einer innerorganisatorischen Exekutive ein politisches Mandat der Vertretung nach innen (in die Organisation hinein) und nach außen (organisationsextern) erteilt.
3.2. Zeitlich das erste entstehende Organ von Sebö ist die Gründungsversammlung,
3.3. in der Nachfolge die jährlich (und bei Bedarf auch öfter) abzuhaltenden Vollversammlungen oder Delegiertenversammlungen bzw. -konferenzen.
3.4. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder der Grundorganisationen (siehe Pkt 3.6) muss eine außerordentliche Konferenz einberufen werden.
3.5. Die Konferenz wählt eine Exekutive und stattet sie mit einem politischen Mandat aus, die gefällten Beschlüsse durchzuführen und konkret anzuwenden. Sie vertritt Sebö nach außen und betreibt die verschiedenen Organe und Medien.
3.6. Die regionale Grundstruktur ist die Ortsgruppe als territoriale Organisation, die Zelle am Arbeitsplatz oder eine sonstige thematische Untergruppe. Sie soll sich regelmäßig treffen, jedenfalls nach Bedarf der politischen Interventionen.
3.6.1. Die Ortsgruppen sind nicht autonom, sondern Teil des Ganzen, repräsentiert durch die Exekutive. Im Rahmen der Vorgaben der Gesamtorganisation kann die Ortsgruppe eigenständig handeln.
3.7. Ab einer gewissen Größe können territorial oder thematisch oder anders orientierte Führungsebenen eingezogen werden, die von den geführten Organisationsteilen gewählt werden.
3.8. Ein Schiedsgericht für organisationsinterne Regelverstöße wird entweder von der Konferenz gewählt oder von der Exekutive bestellt. Es kann in Streitfällen und/oder zu/bei Sanktionen von betroffenen Mitgliedern angerufen werden.
Die Schiedskommission ist nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder der Schiedskommission sollen der Exekutive nicht angehören, genauso wenig wie das oder die anrufenden Mitglieder.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann nur von der Konferenz aufgehoben werden, nicht von der Exekutive.
4. Organisationsentscheidungen, Methodik
4.1. Gemeinsame Entscheidungsabsicht: In der Gründungsversammlung (während der Gründungsphase) und in den nachfolgenden Vollversammlungen und Delegiertenversammlungen bzw. Delegiertenkonferenzen wird gemeinsam reflektiert, vorbereitet, gehandelt, bilanziert, gegebenenfalls auch kontrovers diskutiert und letztendlich konsensiert, um möglichst breite Übereinstimmung in den Sichtweisen auf die zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten und zu tragfähigen Positionierungen zu kommen.
4.2. Ist breiter Konsens nicht herstellbar, eine Entscheidung für die Handlungsfähigkeit aber dringend geboten, wird bei Dissens in letzter Konsequenz die grundlegende politische Linie per Mehrheitsentscheid in einer mind. 14 Tage im Voraus zum Thema des Dissens einberufenen Versammlung von den dort anwesenden aktiven Mitgliedern beschlossen.
4.3. Methoden der Moderation und der Vorbereitung der Entscheidungsfindung:
Eine Möglichkeit ist die moderierte Diskussion mittels optionalem einleitendem Impulsreferat, danach Handheben zum Anzeigen eines Diskussionsbeitrages an die Moderation und zuvor definierte Zeitlimits für die Impulsreferate und die Diskussionsbeiträge. Diese Zeitlimits werden von der Moderation überwacht.
Weitere Möglichkeiten sind die „soziokratische Moderation der Kreisversammlung“ oder das „systemische Konsensieren“.
5. Auflösung
Über eine etwaige Auflösung von Selbstbestimmtes Österreich kann nur eine Organisationskonferenz entscheiden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.